Höss Rechtsanwälte

Herzlich Willkommen in unserer Kanzlei bei Ihren Spezialisten für Sportrecht, Sponsoring, Marketing in Stuttgart und deutschlandweit.

Warum wir die optimalen Rechtsanwälte für Sie sind

Wir
- sind Spezialisten für Ihr Anliegen.
- sind für Sie da.
- sprechen Ihre Sprache.
- finden eine optimale Umsetzung für Ihre Anliegen und machen diese zu unserer Aufgabe.
- stellen uns ganz auf Sie und Ihre Interessen ein und erarbeiten eine individuelle Lösung für Sie.

Unsere Werte sind Vertrauen, Verlässlichkeit und absolute Unabhängigkeit. Kurzum - wir sagen als ideale Berater was wir denken und tun was wir sagen. Wenn Sie genauso denken wie wir, dann sind das die besten Voraussetzungen, um uns zu beauftragen - und erfolgreiche Lösungen für Ihre Anliegen zu schaffen.

Sportrecht, Sponsoring, Marketing

Die moderne Sportrechtspraxis erstreckt sich auf viele klassische Gebiete der Rechtsanwendung.

Darüber hinaus weist sie spezifische Besonderheiten auf, die es sinnvoll erscheinen lassen, sich gerade auch im Bereich des Sports Rechtsrats durch einen erfahrenen und erfolgreichen Anwalt zu versichern, der von besonderen Erfahrungen des Beraters auf diesen Gebieten nachhaltig gekennzeichnet ist. Rechtsanwalt Markus Höss zählt seit Jahren bedeutende Sportler, Teams und Sportverbände zu seinen Mandanten.

Stellvertretend wird hier z.B. die umfassende anwaltliche Vertretung des Pro-Tour Radsport Teams "Gerolsteiner" ab dem Jahr 2001 genannt. Ähnlich prominente Mandanten wurden und/oder werden insbesondere im Mountainbike-Sport, der Leichtathletik, dem Box-Sport, Volleyball, Basketball, Handball, im Turnen, Wasserball und Fußball beraten und vertreten.

Rechtsanwalt Höss wird als Sportrechtsexperte und Berater von Spitzensportlern wegen seiner Erfahrung und seiner Insider-Kenntnisse mit nachhaltiger Regelmäßigkeit von der regionalen und überregionalen Presse konsultiert und zitiert.

allgemeines Sportrecht

Das Sportrecht ist geprägt von den zwei Säulen, auf denen es steht. Die Besonderheit liegt darin, dass der Sport seinen Sportbetrieb selbst organisiert hat und ein eigenes Regelwerk geschaffen hat. Unter dem Einfluss drastisch zunehmender wirtschaftlicher Interessen wurde das betreffende Sportregelwerk verfeinert und eine eigenständige Sportgerichtsbarkeit (s. auch www.sportgericht.de) ausgebaut. Es entstand eine weltweit weitestgehend einheitliche sportartenabhängige privatrechtlich organisierte lex sportiva, als dessen eine Säule.

Damit eng verknüpft ist die zweite Säule, die allgemeine staatliche Rechtsordnung, die auch im Sportrecht Geltung beansprucht. Dies liegt daran, dass auch der Sport einer staatlichen Rechtsordnung unterliegt. Dadurch bedingt werden zunehmend auch staatliche Gerichte in sportlichen Streitfällen angerufen, die sich letztendlich auch für zuständig erklären. Schwierig wird es insbesondere dann, wenn der Sport über die nationalen Grenzen hinausgeht. Hier kollidieren einzelstaatliche Rechtsräume ebenso wie gesetztes Recht der Weltsportverbände. Dies führt zu einer Gefährdung einer einheitlichen Anwendung weltweiter Sportregeln. So wurde auch ein internationales Schiedsgericht für Sportsachen geschaffen, das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) bzw. Englisch, Court of Arbitration for Sport (CAS).

Die Bundesrepublik Deutschland als Staat, hat bislang noch kein generelles Sportgesetz erlassen, anders als andere Staaten. Ebenso fehlt es jedenfalls bislang an speziellen Gesetzen für den Sport. Der Sport ist daher in die allgemeingültigen Gesetze eingebunden. Die besondere Aufgabe des Sportrechtsanwalts liegt nun darin, die sich aus dem Sport ergebenden sportspezifischen Sachverhalte und Problemstellungen herauszuarbeiten und die dafür heranzuziehenden Regelungen staatlichen Rechts anzuwenden. Das Sportrecht ist danach heute weitgehend Wirtschaftsrecht.

Weiter gilt es allerdings in Deutschland dennoch zu beachten, dass der Sport rechtlich auch vom Staat getrennt ist. Die nationalen Sportverbände besitzen als Subjekt des Privatrechts Autonomie und regeln dementsprechend ihre Rechtsbeziehungen zu den anderen Beteiligten im Sport, wie auch zu den unteren Sportverbänden, Vereinen und Sportlern auf privatrechtlicher Grundlage. Dieses zwischen staatlichem Recht und autonom geschaffenen Recht des Sports bestehende Spannungsverhältnis ist das grundlegende und wohl immerwährende Problem des Sportrechts. Das Tätigkeitsfeld unserer Kanzlei im Sportbereich umfasst danach die Vereins- und Verbandsgerichtsbarkeit (BDR DFB, NADA, WADA, TAS/CAS) unter Einbeziehung der geltenden Schiedsgerichtsbarkeit ebenso wie der gerichtlichen Überprüfung der Verbands-/ Vereinsregelungen und -maßnahmen durch die staatliche Gerichtsbarkeit. Daneben besteht das Betätigungsfeld Arbeit und Wirtschaft. Dort insbesondere zu nennen die Sportleistungsverträge in Form von Dienstverträgen und Arbeitsverträgen (Transfer, Spielervermittlung, Sportlerverträge) bzw. Werkverträgen, als auch den Werbeleistungsverträgen, wie insbesondere den Sponsoringverträgen und Vermarktungsverträgen. Zu diesem Bereich gehören auch Ausrüstungsverträge.

Ein weiterer Beratungsbereich ergibt sich auf dem Gebiet der Vermittlungsverträge, zu denen der Werbeagenturvertrag, der Vermittlungs- und Managementvertrag und auch der Managervertrag bzw. Beratervertrag gehören. Daneben wird in der Kanzlei durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht der Spezialbereich der Versicherungsverträge im Sport behandelt (hier Verlinkung auf Homepage Versicherungsrecht).

Ein weiteres Tätigkeitsfeld stellt das Presserecht und das Medienrecht dar. Hier geht es insbesondere um die Durchsetzung von Ansprüchen von Sportlern wegen beispielsweise schädigender Sportberichtserstattung. Hierzu gehört auch die Vertretung zum Schutz der Persönlichkeitsrechte im Sport z. B. wegen Ansprüchen von Sportlern wegen unerlaubter Nutzung ihres Bildes oder ihres Namens, insbesondere zu Werbezwecken.

Daneben stehen wir als Berater auch zur Verfügung im Falle der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei Schäden und Beeinträchtigungen im Sport, wie insbesondere bei Sportunfällen. Hier ergeben sich insbesondere Zuständigkeiten unserer Fachanwälte für Verkehrsrecht (Kerngebiet des Schadensrechts) und Versicherungsrecht.

Als weitere Tätigkeitsgebiete mit Bezug zum allgemeinen Zivilrecht seien an dieser Stelle noch das Sportstiftungsrecht, das Vereins- und Verbandsrecht, ebenso wie das Personengesellschaftsrecht, das Umwandlungsrecht sowie das Mietrecht und das Pachtrecht, ebenso wie das Familienrecht und nicht zuletzt das Straßenverkehrsrecht genannt. Auch in diesen für den Sport und den Sportler relevanten Bereiche rechtlicher Beratung stehen wir mit unseren Anwälten jederzeit zu Ihrer professionellen Beratung zur Verfügung.

Sportarbeitsrecht/ Steuern

Weite Teile des Sportrechts nehmen Bezug auf das in allgemeinen staatlichen Gesetzen geregelte Arbeitsrecht ("Bosman") oder das Dienstvertragsrecht.

Hier leisten wir neben der reinen vertragsrechtlichen Gestaltung und Prüfung solcher Sportlerverträge auch tatkräftig Unterstützung, entweder unmittelbar in anstehenden Verhandlungen oder ggf. auch als Backupunterstützung (auch f. Manager), ohne selbst in Erscheinung zu treten, wenn Neuverpflichtungen anstehen, wenn der Verein gewechselt werden soll (Vereinswechsel) bzw. wenn Vertragsverpflichtungen vorzeitig aufgelöst werden sollen.

Hier seien die Stichworte Spielertransfer, Vereinswechsel, Aufhebungsvertrag/Vertragsaufhebung und Vertragspoker besonders genannt.

Zur Beratung anstehender Fragen des nationalen und internationalen Steuerrechts stehen wir in Kooperation mit erfahrenen Partnern. Hier stehen Berater zur Verfügung, die im nationalen und internationalen Sportsteuerrecht über große Erfahrung verfügen.

Sportlerberatung

Im Rahmen unser ganzheitlichen Vertretung von Sportlern sehen wir uns insbesondere in der Person des in die Kanzlei maßgeblich für den Bereich des Sportrechts zuständigen Herrn Rechtsanwalt Markus Höss dafür verantwortlich, den Sportler auch als Person im Rahmen seiner Karriereentwicklung mit professionellem Rat zu begleiten.

Hierzu zählen insbesondere auch Randbereiche des Rechts, wie Außendarstellung in der Öffentlichkeit mit Bezügen zum Medienrecht und Presserecht, ebenso wie in der Beratung hinsichtlich der Kontaktaufnahme zu Finanz- und Vermögensberatern, Werbeagenturen, Managern, Trainern und bei angestrebten Vereinswechseln.

Auch und gerade in diesem Bereich wird ausdrücklich eine Alternative zu überwiegend rechtlich nicht ganzheitlich geschulten sogenannten Sportler- und Spielvermittlern bzw. Beratern aufgezeigt.

Die Vermittlung und die Durchführung von Transfers von Sportlern und Spielern zu Vereinen bzw. Veranstaltungen ist ein ureigenes Gebiet der Rechtsberatung und kann nach unserer Auffassung professionell nur von Volljuristen mit entsprechender Erfahrung auf diesem Gebiet seriös und professionell mit den sich ergebenden Anforderungen direkt aus einer Hand betrieben werden.

Andere Berufsgruppen sind dazu nur in der Lage, wenn Sie sich selbst entsprechender professioneller und erfahrener Rechtsanwälte und Steuerberater ergänzend bedienen würden, was oftmals aus Kostenersparnisgrünen unterlassen oder nur eingeschränkt bzw. billig eingekauft wird.

Ferner zeichnet sich unsere Tätigkeit insoweit durch standesrechtlich garantierte größtmögliche Diskretion aus, da wir bereits aus diesen berufsständischen Gründen kein besonderes Interesse an eigener Personenvermarktung hegen und dies auch angesichts unserer breit aufgestellten anwaltlichen Tätigkeit wirtschaftlich für nicht für vordringlich erforderlich erachten.

Aufgrund der langjährigen Erfahrung von Herrn Rechtsanwalt Markus Höss in der durchaus anspruchsvollen Betreuung eines erfolgreichen deutschen und umfassend seriös und rechtskonform geführten Pro-Tour-Radsportrennstalls im Straßenrennsport sowie solcher im Mountainbike-Sport, bestehen entsprechende Erfahrungswerte im Umgang mit medialen Auftritten und der Darstellung im Presseumfeld von hier beratenen Sportlern und Teams.

Sportstrafrecht

Das Sportstrafrecht ist wesentlicher Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit im Bereich des Sportrechts allgemein.

Das Sportstrafrecht stellt auch die Wurzel der sich gebildet habenden Sportgerichtsbarkeit dar. Diese hat sich insbesondere im Bereich des Fußballsports in den 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts entwickelt („Feldverweis eines Lizenzspielers“).

Sportstrafrecht ist heute allerdings sicherlich mehr als die Beantwortung der Frage „Foul oder nicht Foul“. Hier hat in den letzten Jahren – nach wie vor brandaktuell - das Stichwort „Doping“ (Dope = ursprünglich südafrikanischer Schnaps) eine zentrale Rolle eingenommen. Nachdem ein spezielles Dopinggesetz in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht verabschiedet wurde, wird hier auf allgemeine Strafrechtsgrundsätze und Tatbestände zurückgegriffen. So insbesondere die Tatbestände der Körperverletzung mit den sich ergebenden gesetzlichen Qualifikationen und Beteiligungsformen. Daneben, Doping als Verstoß gegen das Arznei- und Betäubungsmittelrecht und Doping als Vermögensdelikt in Form des Betrugs zum Nachteil des Vereins, des Veranstalters, der Sponsoren, der sonstigen Förderungsinstitutionen, von Konkurrenten, von Zuschauern und ggf. von Wettanbietern. Daneben steht die Strafbarkeit des Doping als Untreue oder als Wettbewerbsdelikt nach den Strafvorschriften des UWG.

Bei der anwaltlichen Vertretung im Zusammenhang mit Doping ergeben sich die sogenannten drei „Fallstricke“ in Form der Einschränkung des rechtlichen Gehörs, der Doppelbestrafung und der sogenannten „strict liability“ zu welchem dann noch die oft extrem lange Prozessdauer zum Nachteil der Athleten tritt. Eine weitere Schwierigkeit besteht hier auch aufgrund sich ergebender internationaler Gerichtsstände durch den Sitz der internationalen Sportverbände.

Die hier einschlägigen Infos zu internationalen Normen und Institutionen können über die angegebenen Links eingesehen werden (Verlinkung zur CAS, NADA, WADA, FIFA, UEFA, UCI, Internationaler Leichtathletikverband, WFV, etc.).

Art. 11.1 des NADA-Anti-Doping-Codes enthält folgende Kronzeugenregelung:
„Wenn der Athlet die NADA oder einen nationalen Sportverband maßgeblich bei der Aufdeckung oder den Nachweis eines Verstoßes gegen die Anti-Doping-Bestimmungen durch Athletenbetreuer oder andere Personen unterstützt hat und die NADA oder ein nationaler Sportfachverband dadurch einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen durch eine andere Person aufdeckt oder nachweist, kann die Dauer der Sperre reduziert werden...“.

Die ausgelobte reduzierte Sperre dürfte für gewöhnlich ca. die Hälfte der ansonsten anwendbaren Mindestdauer der Sperre betragen – bei lebenslanger Sperre dürfte die Mindestdauer somit mindestens 8 Jahre betragen.

Neben der Vertretung/Verteidigung im Bereich des Dopings, erfolgt diese durch Herrn Rechtsanwalt Markus Höss auch unter Geltung der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB (RuVO) auf dem Gebiet der Sportstrafverfahren zB. vor den DFB-Sportgerichten. Hier wird es auf Seiten der durchweg mit Volljuristen besetzten Richter- und Anklagebank in dem betreffenden Verfahren durchaus für positiv erachtet, wenn der betreffende Lizenzspieler nicht durch publicityträchtige insoweit dort öfter auftretende sogenannte „Prominentenanwälte“ vertreten werden sondern durch seriös und professionell arbeitende Sportrechtsanwälte.

Rechtsanwalt Höss ist ein ausgewiesener Experte im Recht der "Whereabout-Meldungen" (ADAMS-System) und der "Missed-Test-Policy" nach dem WADA-/NADA-Code und des Dopingrechts insbesondere im Radsport (BDR).

Sponsoring-/ Vertragsrecht

In unserer Kanzlei beraten wird auf sämtlichen Bereichen vertraglicher Bindungen und Vereinbarungen des Sports.

Hierzu gehören insbesondere auch die Begründung und das Auflösen von Managerverträgen und/oder Beraterverträgen ebenso wie die rechtliche Beratung im Zusammenhang mit Spielervermittlerverträgen. Ein besonderes Augenmerk gilt bei den Sportverträgen der rechtlichen Gestaltung des Sponsoring in Sponsoringverträgen, bei Ausstatterverträgen, den Nutzungs- und Lizenzverträgen und Merchandising-Verträgen.

Die Anwaltsberatung auf dem Gebiet des Sponsoringrechts setzt neben der rein rechtlichen Arbeit die Beratung zur Schaffung entsprechender Strukturen eines Gesamtsponsorenkonzepts voraus. Ein solches sollte gesamtheitlich gemeinsam und bedürfnisorientiert individuell entwickelt werden.

Markus Höss weist auf diesem Gebiet seit vielen Jahren einschlägige Erfahrungen auf. Er war hier schon vielfältig tätig, so zB. auch bei Erstellung der Sponsoren- und Ausrüsterverträge im Zusammenhang mit der Turn WM 2007 in Stuttgart. In diesem Bereich werden sowohl Sponsoren als auch Vereine, Verbände und einzelne Sportler, ihren jeweiligen spezifischen und konkreten Bedürfnissen entsprechend, beraten. Auch die Zusammenarbeit mit Sponsoringagenturen liegt durchaus im Interesse der Beteiligten.

Die sich aus dem Sponsoring ergebenden steuerrechtlichen Aspekte werden auf Wunsch in Zusammenarbeit mit Netzwerkpartnern, mit denen wir in Kooperation verbunden sind (zB. die Sie ggf. noch aus unserer Bürogemeinschaft in den Beratungsräumen im SpOrt Stuttgart kennen), abgestimmt und koordiniert. Dort stehen Berater zur Verfügung, die im nationalen und internationalen Sportsteuerrecht über entsprechende Erfahrung verfügen und teils diesbetreffend auch als Dozenten an der Universität tätig sind.

Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an

Wir freuen uns für
Ihr Recht zu sorgen.

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